Die Schweiz setzt neue Anforderungen
Neuer Grundsatz der Ressourcenschonung und Kreislaufwirtschaft
Mit der vorgesehenen Änderung des USG wird der Grundsatz der Schonung der Ressourcen und der Stärkung der Kreislaufwirtschaft im Gesetz verankert. Die Umweltbelastung durch Produkte und Bauwerke soll reduziert, Materialkreisläufe sollen geschlossen und die Ressourceneffizienz soll verbessert werden. Dem in Art. 10h USG verankerten Grundsatz wird ein eigenes Kapitel im ersten Titel des USG gewidmet, was zusätzlich unterstreicht, welche Bedeutung ihm das Parlament beimisst.
Grundsatzartikel – Aufgabe für Bund und Kantone
Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone sorgen für die Schonung der natürlichen Ressourcen (1). Sie setzen sich insbesondere für die Reduktion der Umweltbelastung während des gesamten Lebenszyklus von Produkten und Bauwerken, die Schliessung von Materialkreisläufen und die Verbesserung der Ressourceneffizienz ein. […]
Art. 10h Abs. 1 USG
(1)«Natürliche Ressourcen» ist breit zu verstehen, von Rohstoffen über Biodiversität bis hin zu Klimastabilität
→ «ressourcenschonend» = «umweltschonend»
Wesentliche Änderungen ab 1. Januar 2025:
- Regelungen zur grauen Energie im Bausektor: Die Kantone sind verpflichtet, Grenzwerte für die graue Energie bei Neubauten und bedeutenden Renovationen festzulegen.
Art. 45 Abs. 3 Bst. e EnG - Förderung ressourcenschonenden Bauens: Der Bundesrat erhält die Kompetenz, Anforderungen an ressourcenschonendes Bauen zu definieren, um nachhaltige Baupraktiken weiter zu stärken.
Art. 35j Abs. 1 USG - Vorbildfunktion des Bundes: Der Bund ist verpflichtet, bei Beschaffungen und eigenen Bauprojekten eine Vorbildrolle in Bezug auf Ressourcenschonung und Kreislaufwirtschaft einzunehmen
Art. 35j Abs. 2 USG - Verankerung der Abfallhierarchie: Das Recycling erhält Vorrang vor der Verbrennung von Abfällen. Dieses Prinzip soll die Ressourcenschonung fördern und die Umweltbelastung redu-zieren.
(Graue Energie = Treibhausgasemissionen)